Bis zum Jahre 2005 waren Studenten und Personen mit vergleichsweise niedrigem Einkommen von den Forderungen der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) ausgeschlossen. Doch ob wir nun Gebühren zahlen müssen, wird nicht mehr an unseren Einkommen gemessen. Nur wer andere staatliche Hilfen wie Bafög erhält, kann sich von Rundfunkgebühren befreien lassen.

Ausnahme sind so genannte Härtefälle. Doch dass es eine Härtefallregelung in den Paragraphen des Rundfunkgebühren-Staatsvertrages (RGebStV) gibt, darauf wird auf der Homepage der GEZ unter dem Punkt Gebührenbefreiung nicht hingewiesen.

Gebührenpflicht für Rundfunkgeräte
JedeR, der/die ein Rundfunkgerät besitzt, muss nach § 6 des RgebStV auch Gebühren zahlen, unabhängig davon, ob das Gerät benutzt wird oder nicht. Unter Rundfunkgräte fallen Radios (auch Autoradios), Fernsehgeräte und seit dem 01.01.2007 alle internetfähigen Geräte, also Computer und sogar UMTS-fähige Handys. Für Radios oder internetfähige Geräte wird eine Summe von monatlich 5,52 Euro eingefordert, dabei spielt es keine Rolle wie viele Radios und/oder Multimediageräte ihr besitzt. Steht allerdings ein Fernseher (oder mehrere) bei euch zu Hause zahlt ihr unabhängig von anderen Rundfunkgeräten 17,03 Euro im Monat. Wer Bafög erhält, kann sich allerdings von den Rundfunkgebühren befreien lassen. (Befreiungsantrag) Wichtig dabei: Die Befreiung ist rückwirkend nicht möglich. Selbst wenn ihr jetzt offiziell ein Rundfunkgerät kauft und sofort eine Befreiung beantragt, müsst ihr den ersten Monat zahlen.

Es ist übrigens nur eine Gebühr pro Ehe oder eheähnlicher Gemeinschaft von Nöten. Wer dagegen zu Hause und am Arbeitsplatz Radio hört, soll zweimal zahlen. Studenten sind also im Prinzip verpflichtet, Gebühren zu zahlen, es sei denn, sie lassen sich befreien, oder wohnen bei ihren Eltern und haben ein geringeres eigenes Einkommen als der Sozialhilferegelsatz für Haushaltsangehörige (monatlich 278 Euro). Dies gilt allerdings nur, falls die Eltern bereits Rundfunkgebühren zahlen.