Münster/Freiburg – Ein ehemaliger Professor darf seinen Titel nur mit Erlaubnis des zuständigen Landesministeriums weiter führen. Das geht aus einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Az.: 15 A 1345/15) hervor.

Klägerin in dem
Fall, von dem die Zeitschrift «Forschung & Lehre» (Ausgabe 11/2017) berichtet, war eine private Hochschule, Gegner das Ministerium für Wissenschaft und Forschung in NRW. Streitpunkt war ein Steuerberater, der seit 2007 als Fachhochschullehrer an der Hochschule arbeitete. Währenddessen erteilte das Ministerium der Schule die Erlaubnis, ihm den Titel Professor zu verleihen. 2013 beendete der Steuerberater seine Tätigkeit als Hochschullehrer. Gleichzeitig beantragte die Hochschule beim Ministerium für ihn die Erlaubnis, den Professorentitel weiter zu führen.

Das Ministerium lehnte ab: Diese Erlaubnis werde nur in Ausnahmefällen erteilt – und auch dann nur nach einer mindestens zehnjährigen Tätigkeit als Beamter. Dagegen klagte die Hochschule, erhielt aber nicht Recht. Da sich Hochschullehrer nur mit Erlaubnis des Ministeriums Professor nennen dürfen, sei die Zustimmung auch für ein Weiterführen des Titels erforderlich, so das Gericht.

Fotocredits: David-Wolfgang Ebener
(dpa/tmn)

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