Studentenjobs: Lebensunterhalt, Miete, Studiengebühren oder die kleinen Extras nebenbei – Wer neben dem Studium jobben will oder muss sollte über die Sozialversicherungspflicht Bescheid wissen. 

Unter die Sozialversicherungspflicht fallen Abgaben für Krankenversicherung, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Wie viel einem vom sauer verdienten Geld abgezogen wird, hängt dabei von mehreren Faktoren ab.

Sozialversicherungspflicht – Arbeitszeit und Einkommen wichtig

Der Studentenstatus ist mit einigen Vorteilen verbunden, die eingeschriebene Studenten für Arbeitgeber so interessant machen. In der Regel muß man als jobbender Student keine Sozialabgaben zahlen, was für Student und Arbeitgeber gleichermaßen von Vorteil ist.
Dabei gilt es jedoch vor allem zwei Grenzen zu beachten. Zum einen gilt die 20 Stunden-Grenze. Wer während der Vorlesungszeit mehr als 20 Stunden und im Jahr mehr als 26 Wochen jobbt, verliert im Hinblick auf die Sozialversicherungspflicht seinen Studentenstatus, da er nach Ansicht des Gesetzgebers mehr Zeit beim Jobben als an der Universität verbringt.

Dabei werden Nebenjobs während der Semesterferien nicht eingerechnet. Wer trotzdem dauerhaft mehr arbeitet, wird wie ein normaler Arbeitnehmer behandelt und muß Beiträge für Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung aus der Beschäftigung zahlen.

Geringfügiges Beschäftigungsverhältnis – die 400€-Grenze

Die Zweite „magische“ Grenze ist die der Geringfügigkeit. Wer weniger als 400€ verdient ist „geringfügig beschäftigt“. Der Arbeitgeber zahlt dabei nur Pauschalabgaben. Wer über dieser Einkommensgrenze liegt ist rentenversicherungspflichtig, d.h. Rentenversicherungsbeiträge in Höhe von 19,5% müssen dann jeweils zur Hälfte vom Studenten und vom Arbeitgeber bezahlt werden. Vom Bruttolohn werden also 9,75% abgezogen.

Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungsfreiheit sind demnach an den Studentenstatus, also an die 20-Stunden-Grenze gebunden, Rentenversicherungspflicht hingegen an die 400€-Grenze. Zu beachten ist außerdem, dass man sich ohne den Studentenstatus nicht mehr über eine Familienversicherung bei den Eltern mitversichern lassen kann.

Diese Regeln gelten generell auch für ein Praktikum: Bei freiwilligen Praktika, bei denen man das Glück hat, überhaupt entlohnt zu werden, gilt die 400€ Grenze. Pflichtpraktika während des Studiums sind hingegen unabhängig von Arbeitszeit und Verdienst beitragsfrei.