Berlin – Ausgaben für ein Auslandssemester können Studierende beim Finanzamt angeben – etwa für Semestergebühren oder Reisekosten. Darauf macht der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) aufmerksam.

Handelt es sich um eine Erstausbildung, sind bis zu 6000 Euro im Jahr als Sonderausgaben abzugsfähig. Wer bereits eine Ausbildung oder ein anderes Studium vorher absolviert hat, kann die Kosten in voller Höhe als Werbungskosten angeben.

Eine Besonderheit gilt bei den Unterhaltskosten. Wird die Uni im Ausland als erste Tätigkeitsstätte anerkannt, berücksichtigt der Fiskus die Kosten nur unter bestimmten Voraussetzungen. Studierende müssen dann eine doppelte Haushaltsführung nachweisen können, also beispielsweise, dass sie weiterhin eine Wohnung im Inland unterhalten oder sich an mehr als zehn Prozent der Kosten der elterlichen Haushaltsführung beteiligen. Das passiert in der Praxis aus Kostengründen eher selten.

Dennoch empfiehlt BVL-Geschäftsführer Uwe Rauhöft allen Studierenden, die ein Auslandssemester absolvieren, die Unterkunftskosten dafür steuerlich geltend zu machen. Denn derzeit gibt es ein Klageverfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH, Az.: VI R 3/18), in dem entschieden werden soll, ob die ausländische Bildungsstätte während des Auslandsaufenthalts zur ersten Tätigkeitsstätte wird. Verbleibt sie im Inland, müssten Studierende nicht die strengen Voraussetzungen der doppelten Haushaltsführung erfüllen. Dann könnten Studierende die Ausgaben für die Unterkunft laut Rauhöft als Reisekosten angeben.

Erkennt der Fiskus die Unterkunftskosten für das Auslandssemester nicht an, rät Rauhöft: Legen Sie Einspruch gegen den Steuerbescheid ein. Das ist innerhalb eines Monats möglich. Im Schreiben sollten Studierende auf das laufende BFH-Verfahren verweisen und das Ruhen ihres Falles beantragen, bis die Richter eine Entscheidung treffen. Der Vorteil: So können sie von dem Urteil unter Umständen profitieren, ohne ein eigenes Kosten- und Klagerisiko einzugehen.

Fotocredits: Ralf Hirschberger
(dpa/tmn)

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