Das Ergebnis der Prüfung ist da, und es entspricht so gar nicht den Erwartungen. Der Prüfling fühlt sich ungerecht behandelt, und nach dem ersten Schock taucht schnell die entscheidende Frage auf: Was kann ich dagegen unternehmen? Die Antwort heißt Prüfungsanfechtung.

Gute Vorbereitung ist das A und O

Die wichtigste Regel für den Prüfling lautet zunächst: Er muss die Emotionen im Griff behalten. Auch wenn es ihn noch so sehr drängt, wutschnaubend zum Prüfer zu gehen, erreichen wird er damit nichts. Eine Prüfungsanfechtung muss gut vorbereitet werden, denn sie ist ein juristisches Verfahren, siehe http://ah-rechtsanwaelte.de. Der Rat von Experten ist bedeutsam, die formalen Vorgaben unterscheiden sich von Bundesland zu Bundesland. So ist oft, aber eben nicht überall, als erster Schritt zunächst ein Widerspruch fällig. Dieser führt zu einer Besonderheit des Prüfungsrechts: dem Überdenkungsverfahren. Der Prüfling kann erläutern, warum er die Beurteilung für ungerechtfertigt hält, der Prüfer muss sich mit den Argumenten auseinandersetzen und entscheiden, ob er die Note ändert. Allzu oft wird das nicht vorkommen – wer räumt schon gern eigene Fehler ein?

Gericht prüft Fehler im Verfahren und bei der Bewertung

War der Widerspruch erfolglos, bleibt für die Prüfungsanfechtung nur der Gang zum Verwaltungsgericht. Die Bedeutung der formalen Anforderungen bleibt dabei sehr hoch. Das ist in diesem Verfahren nicht anders als bei Studienplatzklagen. Eine wichtige Rolle spielen bei der Prüfungsanfechtung vor Gericht beispielsweise Verfahrensfehler wie die Befangenheit eines Prüfers oder unzumutbare Zustände bei der Prüfung wie Baulärm oder unangenehme Temperaturen. Aber: Diese Fehler müssen schon bei der Prüfung gerügt und protokolliert werden, sonst sieht es vor Gericht schlecht aus. Ein anderer Ansatzpunkt sind Fehler des Prüfers bei der inhaltlichen Bewertung der Arbeit oder Aussagen des Prüflings. Dieser hat einen Spielraum für seine Antworten, den allerdings hat auch der Prüfer bei seiner Bewertung.  Das Gericht steigt bei seiner Untersuchung tief ein. Am Ende steht die Entscheidung – doch kann diese für den Kläger noch schlechter ausfallen als zuvor? In sehr wenigen Fällen ist eine solche „Verböserung“ theoretisch denkbar, jedoch gilt sie in der Praxis in der Regel aber als ausgeschlossen.

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