Hamburg – Fehlt ein Student krank bei einer Prüfung, muss er in der Regel ein Attest vorlegen. Unter Umständen kann es dabei zulässig sein, wenn eine Hochschule ein Attest verlangt, auf dem der Arzt die Symptome aufgelistet hat, die zur Prüfungsunfähigkeit führen.

«Solche Atteste können gefordert werden», erklärt Arne-Patrik Heinze, Fachanwalt für Verwaltungsrecht aus Hamburg. Es gilt: «Je wesentlicher die Prüfung ist, umso höhere Anforderungen dürfen gestellt werden.» Das heißt: Es kommt auf die Verhältnismäßigkeit an.

Bei einer Anfechtung eines Staatsexamens wird wohl kein Gericht von einem sehr ausführlichen Attest absehen. Geht es um eine Prüfung im ersten Semester mit vier Wiederholungsversuchen, ist die Lage nicht ganz so eindeutig. «Hier mag es Gerichte geben, die bei der Ausführlichkeit des Attests die Anforderungen zu Lasten der Hochschulen verringern», glaubt Heinze.

Die Freie Universität Berlin etwa erklärt auf Anfrage zu ihren Attest-Regeln: «Aus dem Attest muss der konkrete Grund der Beeinträchtigung vorgehen. Die Symptome sollten daher kurz beschrieben werden, und es sollte auch für Nichtmediziner nachvollziehbar sein, warum Studierende nicht an einer Prüfungsleistung teilnehmen können.» Der Prüfungsausschuss entscheide aufgrund des Attests, ob eine Prüfungsunfähigkeit vorliegt. Diese Praxis entspreche der prüfungsrechtlichen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte.

Für Studenten bedeutet eine solche Regelung mehr Aufwand bei der Krankschreibung: Der Prüfling muss ein Formular beschaffen – und seinen Doktor von der Schweigepflicht entbinden. Eine Krankschreibung, auf dem der Arzt lediglich «prüfungsunfähig» vermerkt, ist bei einer solchen Regelung unzureichend.

Fotocredits: Rolf Vennenbernd
(dpa/tmn)

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